Die Veranlagungsverfügung 2009, auf welche sich die Beschwerdeführer berufen, kommt daher als Vertrauensgrundlage für die hier einzelfallbezogen zu beurteilende materiellrechtliche Frage (Überführung des Geschäftsvermögens in das Privatvermögen) nicht in Frage. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Veranlagungsbehörde in der Veranlagungsverfügung 2009 hierzu in Bezug auf künftige Steuerperioden und weiterer, gegebenenfalls von den Beschwerdeführern geplanter Umstrukturierungen und Reorganisationen eine qualifizierende Auskunft erteilt hätte.