Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es den Steuerbehörden nicht, eine umstrittene Rechtsfrage, die früher zugunsten der steuerpflichtigen Person entschieden worden ist, in einer späteren Veranlagungsperiode anders zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3.5.1999 publiziert in StE 2000 DBG A 21.14 Nr. 13). Der Umstand, dass in der Veranlagungsverfügung 2009 bei der "Einzelfirma L.________" die Geschäftsaktiven (zunächst) gemäss der eingereichten Jahresrechnung übernommen wurden, schliesst daher nicht aus, dass in der (späteren)