1.9.4 Hinzu kommt, dass definitive Veranlagungsverfügungen Wirkungen, insbesondere Rechtskraftwirkungen, regelmässig nur hinsichtlich der Steuerperiode entfalten, für die sie ergangen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_509/2013, 2C_510/2013 sowie 2C_527/2013, 2C_528/2013 vom 8.6.2014 Erw. 2.5.4). Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es den Steuerbehörden nicht, eine umstrittene Rechtsfrage, die früher zugunsten der steuerpflichtigen Person entschieden worden ist, in einer späteren Veranlagungsperiode anders zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3.5.1999 publiziert in StE 2000 DBG A 21.14 Nr. 13).