Fest steht, dass bei der Umwandlung der "Einzelfirma C.________" in die "D.________ (AG)" das mobile Geschäftsvermögen mit Kaufvertrag per 1. Januar 2011 auf die Aktiengesellschaft übertragen wurde. Es ist zudem auch unbestritten, dass sich die Beteiligungsrechte der bereits am ___. September 2010 ins Handelsregister eingetragenen "D.________ (AG)" von Beginn an im Privatvermögen der Beschwerdeführer befunden haben.