Auf den Vertrauensschutz kann sich von vorneherein nur berufen, wer gestützt auf die Vertrauensgrundlage Dispositionen getroffen hat, die ohne Nachteil nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Urteil des Bundesgerichts 1C_603/2014 vom 22.7.2015 Erw. 3.4).