1.9.3 Ob sich die Beteiligungsrechte namentlich an der "M.________ AG", auf welche die geschäftlichen Vermögenswerte der "Einzelfirma L.________" per 1. Januar 2009 übertragen wurden, im Geschäfts- oder im Privatvermögen der Beschwerdeführer befunden haben, braucht hier nicht beurteilt zu werden. Wie es sich mit der Umstrukturierung der "Einzelfirma L.________" verhält, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann offen bleiben.