_" (Bf-act. 8-10) nicht als Geschäftsvermögen aufgeführt worden seien, weshalb die beiden Fälle vollkommen gleich gelagert seien. Dem halten die Vorinstanzen wiederum entgegen, dass keine ausdrückliche Qualifikation der Beteiligungsrechte stattgefunden habe, da in der Veranlagungsverfügung 2009 die Geschäftsaktiven gemäss der eingereichten Jahresrechnung übernommen worden seien (Vernehmlassung, S. 3), wogegen die Beschwerdeführer der Ansicht sind, dass die Vorinstanzen mit der Veranlagungsverfügung 2009 die Beteiligungsrechte klarerweise als Privatvermögen qualifiziert hätten (Stellungnahme, S. 5).