1.9.2 Die Vorinstanzen verweisen zunächst darauf, dass es sich um einen anderen Sachverhalt handle, und begründen die unterschiedliche Behandlung damit, dass die "Einzelfirma L.________" noch über die Beteiligungen "N.________ AG" und "M.________ AG" im Geschäftsvermögen verfügt habe, weshalb die Liegenschaft im Zeitpunkt der Umwandlung nicht in das Privatvermögen überführt worden sei. Zur Entgegnung bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Beteiligungen in der massgeblichen Veranlagungsverfügung 2009 (Bf-act. 11) wie auch in den Bilanzen der "Einzelfirma L.___