1.9.1 Die Beschwerdeführer können sich auch nicht auf den Vertrauensschutz berufen, um die Liegenschaften dennoch gegebenenfalls nachträglich im Sinne einer "verzögerten Umwandlung" als Geschäftsvermögen steuerneutral auf die Aktiengesellschaft übertragen zu können. Der Umstand, dass die Veranlagungsbehörde in der Veranlagungsverfügung 2009 vom 29. Mai 2012 die Nichtübertragung des Geschäftsgrundstücks GB-Nr. G.________ bei der Überführung des mobilen Geschäftsvermögens der "Einzelfirma L.___