Ansonsten gilt in der Veranlagungspraxis der besagte Grundsatz (vorne Erw. 1.3.3), dass bei der Übertragung von Geschäftsvermögen auf eine juristische Person, deren Beteiligungsrechte sich im Privatvermögen befinden, eine steuerbare Privatentnahme vorliegt, soweit bei der übertragenden Personenunternehmung Vermögenswerte zurückbleiben und diese nicht mehr ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Präponderanzmethode; KS ESTV Nr. 5 Ziff. 3.2.2.1).