1.8.2 Wenn den Beschwerdeführern die Zeit für die Umwandlung der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft als zu kurz erschienen wäre, hätten sie allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt eine rückwirkende Umwandlung in Betracht ziehen können. Nach der Veranlagungspraxis wird steuerlich eine rückwirkende Umwandlung anerkannt, wenn die Anmeldung zusammen mit den Gründungsakten innerhalb von sechs Monaten nach dem Stichtag der Übernahmebilanz beim Handelsregister eingetroffen ist und die Anmeldung ohne irgendwelche Weiterungen zum Eintrag geführt hat (KS ESTV Nr. 5 Ziff. 3.2.3.1). Ansonsten gilt in der Veranlagungspraxis der besagte Grundsatz (vorne Erw.