Werden anlässlich der Umwandlung einer Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft der Betrieb und die Immobilien aufgeteilt, indem der Betrieb mit sämtlichen betriebsnotwendigen Aktiven und Passiven auf die Ak-tiengesellschaft überführt wird, so dass kein Geschäftsbetrieb (und auch sonst keine selbständige Tätigkeit) mehr zurück bleibt, liegt zwingend eine Privatentnahme der Immobilien vor und es ist wegen Privatentnahme über die stillen Reserven abzurechnen. Wird vom bisherigen Einzelunternehmer keine selbständige Tätigkeit weitergeführt, ist für das (vorläufige) Verbleiben der Immobilien im