1.8.1 Aus denselben Gründen kommt im vorliegenden Fall auch eine "verzögerte Umwandlung" im Sinne einer später noch möglichen steuerneutralen Übertragung der Liegenschaften als Geschäftsvermögen auf die Aktiengesellschaft nicht in Frage. Wie die Vorinstanzen richtig bemerken (angefochtener Entscheid, Erw. 4.3), ist in den gesetzlichen Bestimmungen zur Umstrukturierung von Personenunternehmen eine derartige "verzögerte Umwandlung" nicht vorgesehen. Eine solche Rechtsfolge ist deshalb aus den vorgenannten steuersystematischen Gründen ausgeschlossen.