BGE 103 II 247 S. 252 f. Erw. 2b). Davon ist indessen im vorliegenden Fall nicht auszugehen, nachdem der Betrieb der Einzelfirma (mit den Geschäftsbeziehungen) auf die Aktiengesellschaft übertragen wurde. Die blosse Vermietung der in das Privatvermögen übergeführten Liegenschaften als Geschäftsräumlichkeiten (Ladenlokal, Werkstätte, Lager) an die Aktiengesellschaft stellt keine Verpachtung eines Geschäftsbetriebs dar. Liegt keine Verpachtung vor, kann selbstredend auch die gesetzliche Vermutung nicht greifen, wonach eine Überführung in das Privatvermögen nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person angenommen werden darf.