Vorliegend geht es allerdings nicht um die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs, sondern (nach der Übertragung des Betriebs der Einzelfirma auf die Aktiengesellschaft) lediglich noch um die Vermietung der (im Eigentum der Beschwerdeführer zurückgebliebenen) Liegenschaften. Von einer Verpachtung des Geschäftsbetriebs kann nur gesprochen werden, wenn neben der Liegenschaft und den Geschäftseinrichtungen auch die Geschäftsbeziehungen überlassen werden (vgl. KS ESTV Nr. 26 vom 16.12.2009 betreffend Neuerungen bei der selbständigen Erwerbstätigkeit aufgrund der Unternehmenssteuerreform II, Ziff. 2.2; BGE 103 II 247 S. 252 f. Erw.