Dadurch, dass die Liegenschaften aus ihrer betrieblichen Verknüpfung herausgelöst und fortan (als Geschäftsräumlichkeiten an die Aktiengesellschaft bzw. Dritte) vermietet werden, sind diese eindeutig einem privaten Zweck zugeführt worden. Es kann insofern auch nicht gesagt werden, dass sich die Zuordnung der Liegenschaften zum Geschäfts- oder Privatvermögen in der Schwebe befinden würde.