1.7.3 So verhält es sich auch im vorliegend zu beurteilenden Fall bei der Umwandlung der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft: Eine Rückkehr zur bisherigen Geschäftstätigkeit kann nach der Umwandlung der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft, mit welcher die selbständigen Erwerbstätigkeit unmittelbar beendet wurde, grundsätzlich ausgeschlossen werden. Dadurch, dass die Liegenschaften aus ihrer betrieblichen Verknüpfung herausgelöst und fortan (als Geschäftsräumlichkeiten an die Aktiengesellschaft bzw. Dritte) vermietet werden, sind diese eindeutig einem privaten Zweck zugeführt worden.