vgl. auch Bundesgericht vom 19.1.1996 publiziert in StE 1996 B 23.2 Nr. 16 und Verwaltungsgericht Zürich vom 31.10.2012 publiziert in StE 2013 B 23.2 Nr. 43). Der Schluss auf eine Privatentnahme soll insbesondere dann zwingend sein, wenn eine spätere geschäftliche Nutzung des betreffenden Vermögensbestandteils bzw. die Rückkehr zur eigenen geschäftlichen Nutzung ebenso aus-geschlossen erscheint wie die Annahme einer vorläufigen Regelung zur Überbrückung eines Schwebezustandes (Verwaltungsgericht Aargau vom 11.2.2001 publiziert in StE 2003 B 23.2 Nr. 26).