Wie auch das Bundesgericht ausdrücklich erkannt hat, kann auch sonst ein Fall systematischer Realisierung stiller Reserven vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_948/2010 vom 31.10.2011 Erw. 4.1.2). Nach der Praxis liegt eine Privatentnahme vor, wenn der Steuerpflichtige den Steuerbehörden eine entsprechend klare Willenserklärung abgibt oder einen Tatbestand setzt, der für die Steuerbehörden erkennbar zum eindeutigen Schluss auf eine Privatentnahme führt (Verwaltungsgericht Aargau vom 1.2.1994 publiziert in StE 1995 AG B 23.2 Nr. 15; vgl. auch Bundesgericht vom 19.1.1996 publiziert in StE 1996 B 23.2 Nr. 16 und Verwaltungsgericht