1.7.1 Die Beschwerdeführer kritisieren, dass es an einem klar erkennbaren Willensakt fehle, die Liegenschaften in das Privatvermögen zu überführen, und es unzulässig sei, den Beschwerdeführern eine Privatentnahme zu unterstellen. Namentlich sei keine Abrechnung über die stillen Reserven mit der Steuerbehörde erfolgt und die Liegenschaften seien weiterhin auch buchhalterisch als Geschäftsvermögen der Einzelfirma behandelt worden.