Die darauffolgenden Inkassohandlungen stellen keine Geschäftstätigkeit der Einzelfirma mehr dar. Das gilt umso mehr, wenn nicht nach der "Ist-Methode" (Abrechnung im Zeitpunkt des effektiven Geldeingangs) abgerechnet wird, sondern die Buchführung nach der sog. "Soll-Methode" (Aktivierung einer Forderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs bzw. in jenem der Rechnungsstellung) erfolgt (vgl. Bundesgericht vom 17.2.1984 publiziert in StE 1985 B 63.13 Nr. 5 = ASA 53, 352 = StR 1985, 166).