Es lässt sich daher auch nicht argumentieren, dass nach der Umwandlung noch Liquiditätshandlungen vorgenommen worden seien und die selbständige Erwerbstätigkeit dementsprechend erst mit der letzten Liquidationshandlung beendet worden sei. Es spielt daher auch keine Rolle, dass bei der Übertragung des Geschäftsvermögens die Debitoren und Kreditoren nicht auf die Aktiengesellschaft übertragen wurden. Diese wurden damit in diesem Zeitpunkt ebenfalls in das Privatvermögen überführt. Die darauffolgenden Inkassohandlungen stellen keine Geschäftstätigkeit der Einzelfirma mehr dar.