1.6.4 Mit der Umwandlung der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft ist auch keine (anschliessende, gegebenenfalls verzögerte) Liquidation des Geschäftsvermögens verbunden. Die Einzelfirma wird nur formalrechtlich aufgelöst. Steuerrechtlich wird die Umwandlung eines Einzelunternehmens durch Übertragung des Betriebs auf eine Kapitalgesellschaft als einheitlicher Vorgang betrachtet. Es lässt sich daher auch nicht argumentieren, dass nach der Umwandlung noch Liquiditätshandlungen vorgenommen worden seien und die selbständige Erwerbstätigkeit dementsprechend erst mit der letzten Liquidationshandlung beendet worden sei.