6), so ist davon auszugehen, dass es sich um eine bloss willkürlich (d.h. künstlich) ausgeschiedene eigene Handelstätigkeit nach der Reorganisation per 1. Januar 2011 handelt. Diese Umsätze sind nach dem Periodizitätsprinzip entweder noch dem Erfolg der Einzelfirma vom 01.07.2010 - 31.12.2010 oder der Weiterführung des Betriebs durch die Aktiengesellschaft ab dem 1. Januar 2011 zuzuordnen.