Sportfachgeschäft mit Werkstatt sowie die Stickerei weitergeführt worden seien. Auch wenn deshalb die von den Beschwerdeführern eingereichten Kontoblätter der Einzelfirma vom 01.01.2011 - 30.06.2011 zum Konto J.________ (Warenaufwand) und zum Konto K.________ (Erlös ______) zeigen, dass nachträglich offenbar (trotzdem) in untergeordnetem Rahmen noch Warengeschäfte über die Einzelfirma abge-wickelt bzw. verbucht wurden (vgl. Bfact. 6), so ist davon auszugehen, dass es sich um eine bloss willkürlich (d.h. künstlich) ausgeschiedene eigene Handelstätigkeit nach der Reorganisation per 1. Januar 2011 handelt.