Dem Steuerpflichtigen, dem die steuerneutrale Übertragung des Betriebs auf die Aktiengesellschaft zugestanden wurde, ist es verwehrt, im Widerspruch dazu nachträglich geltend zu machen, er sei weiterhin (im gleichen Geschäftsbereich) selbständig erwerbstätig gewesen. Es ist daher auch nur konsequent, wenn die Steuerneutralität der Übertragung des Betriebs von der Einzelfirma auf die Aktiengesellschaft von der sofortigen Versteuerung der stillen Reserven auf den in das Privatvermögen überführten Liegenschaften abhängig gemacht wird (siehe hierzu auch ASA 58 [1989/90] S. 676 ff. S. 680 Erw. 2c).