1.6.2 Nachdem der Betrieb im Rahmen der Umstrukturierung (steuerneutral) von der Einzelfirma auf die Aktiengesellschaft übertragen wurde, kann nicht angenommen werden, dass noch eine (entsprechende) selbständige Erwerbstätigkeit bzw. ein Betrieb weitergeführt wurde. Dem Steuerpflichtigen, dem die steuerneutrale Übertragung des Betriebs auf die Aktiengesellschaft zugestanden wurde, ist es verwehrt, im Widerspruch dazu nachträglich geltend zu machen, er sei weiterhin (im gleichen Geschäftsbereich) selbständig erwerbstätig gewesen.