1.6.1 Nicht zu hören sind die Beschwerdeführer nach dem im vorangehenden Gesagten mit ihren Ausführungen, dass die Einzelfirma auch nach dem Zeitpunkt der Umwandlung noch Geschäftstätigkeit entfaltet und Liquidationshandlungen vorgenommen habe, und die Liegenschaften insofern nicht nur der Aktiengesellschaft, sondern auch weiterhin der selbständigen Erwerbstätigkeit gedient hätten. Dass die Einzelfirma im Handelsregister nicht gelöscht wurde und auch weiterhin eine Buchhaltung führte, vermag an der (unmittelbaren) Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit per 31. Dezember 2010 nichts zu ändern.