Wenn die Veranlagungsbehörde sich unter den gegebenen Umständen dazu veranlasst sahen, eine "faktische" Schlussbilanz per 31.12.2010 auf Basis der verfügbaren Buchhaltungen (Abschluss der Einzelfirma per 30.6.2011 und Unterlagen der Aktiengesellschaft) zu erstellen und den Erfolg vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 ebenfalls in der Steuerperiode 2010 zu berücksichtigten, ist dies nicht zu beanstanden. Die Einkommensberechnung in der Veranlagungsverfügung 2010 blieb in dieser Hinsicht unangefochten, weshalb auf die von der Veranlagungsbehörde für das (weitere) Geschäftsjahr vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 ermittelten Zahlen abgestellt werden kann.