Dies bedingt die Erstellung eines Abschlusses auf diesen Zeitpunkt (vgl. auch KS ESTV Nr. 5 Ziff. 3.2.3.1). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführer für die Einzelfirma per 31. Dezember 2010 keinen Geschäftsabschluss erstellt haben, weil sie sich auf den Standpunkt stellten, dass die selbständige Erwerbstätigkeit bzw. Geschäftsliquidation noch nicht beendet gewesen sei und das Geschäftsjahr jeweils vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres dauere.