1.5.4 Richtigerweise ist daher davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall mit der (steuerneutralen) Übertragung des Betriebs auf die Aktiengesellschaft per 1. Januar 2011 die selbständige Erwerbstätigkeit per 31. Dezember 2010 unmittelbar beendet wurde. Dies bedingt die Erstellung eines Abschlusses auf diesen Zeitpunkt (vgl. auch KS ESTV Nr. 5 Ziff.