1.5.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts kann bei einer Geschäftsaufgabe (oder auch bei einer Überführung einer Geschäftsliegenschaft ins Privatvermögen) eine Privatentnahme erst in demjenigen Zeitpunkt erkannt werden, wenn sie für die Steuerbehörde erkennbar geworden ist, d.h. wenn ihr gegenüber der eindeutige Wille geäussert wird, den fraglichen Gegenstand dem Geschäftsvermögen zu entziehen. Die Besteuerung eines Kapitalgewinns soll nämlich erst dann Platz greifen, wenn unumstösslich feststeht, dass der Realisierungsfall tatsächlich eingetreten ist.