I.____, welche nun ebenfalls vermietet werden und fortan von der Aktiengesellschaft als Geschäftsräumlichkeiten für die Weiterführung des bisherigen Betriebs (bzw. Teilbetriebe) genutzt werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Grundstücke (GB-Nr. E._____, GB-Nr. H.____ und GB-Nr. I.____) vor der Umwandlung der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft unstreitig zum Geschäftsvermögen (Anlagevermögen) der Einzelfirma gehört haben.