werden. Solange die Ver-mietertätigkeit selbst nicht betrieblichen Charakter hat, kann kein Geschäftsvermögen vorhanden sein, weil es an der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit fehlt. Das gilt nicht nur für die Stockwerkeinheit GB-Nr. E._____, welche bereits bisher an Dritte (zur Nutzung als Bar/Restaurant) vermietet war, sondern auch für die bislang als Betriebsliegenschaften genutzten Stockwerkeinheiten GB-Nr. H.____ und GB-Nr. I.____, welche nun ebenfalls vermietet werden und fortan von der Aktiengesellschaft als Geschäftsräumlichkeiten für die Weiterführung des bisherigen Betriebs (bzw. Teilbetriebe) genutzt werden.