1.4.5 Da Geschäftsvermögen notwendigerweise eine selbständige Erwerbstätigkeit voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 2C_894/2013, 2C_895/2013 vom 18.9.2015 Erw. 2.2), können die Grundstücke daher nach der Umwandlung der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft und der damit verbundenen Beendigung der bisherigen selbständigen Erwerbstätigkeit weder in ihrer Gesamtheit (als "bauliche" oder "gebäudetechnische" Einheit) noch für sich alleine betrachtet (als grundbuchrechtlich verselbständigte Stockwerkeinheiten; vgl. StE 2006 B 23.2 Nr. 30) weiterhin dem Geschäftsvermögen zugeordnet werden.