Im Übrigen ist unbestritten, dass sich die Beteiligungsrechte an der Aktiengesellschaft, auf welche das mobile Geschäftsvermögen der Einzelfirma (Warenlager, Maschinen/Apparate, Betriebseinrichtungen, Werkzeuge, Strickereimaschine so-wie Büromobiliar) übertragen wurde, im Privatvermögen der Beschwerdeführer befinden, was ebenfalls für eine Privatentnahme der (im Eigentum der Beschwerdeführer) zurückgebliebenen Liegenschaften spricht.