Unter diesen Umständen löst die Nichtübertragung der Liegenschaften die Besteuerung der entsprechenden stillen Reserven auf den ins Privatvermögen überführten Vermögenswerten aus. Entscheidend ist, dass die Liegenschaften mit der Übertragung des Betriebs (oder der Teilbetriebe) auf die Aktiengesellschaft aus ihrer bisherigen betrieblichen Verknüpfung herausgelöst wurden und auf der Ebene der bisherigen Einzelfirma keine selbständige Erwerbstätigkeit, z.B. als Liegenschaftshändler, weitergeführt wird,