Mit Blick auf die Lehre und Rechtsprechung muss daher aufgrund der Nichtübertragung der Liegenschaften und der anschliessenden Vermietung der (bisher von der Einzelfirma mitunter betrieblich genutzten) Liegenschaften an die Aktiengesellschaft auf eine Privatentnahme geschlossen werden. Mit der Aufteilung von Betrieb und Immobilien wurden die Liegenschaften aus ihrer betrieblichen Verknüpfung herausgelöst und in den Dienst der privaten Kapitalanlage gestellt. Unter diesen Umständen löst die Nichtübertragung der Liegenschaften die Besteuerung der entsprechenden stillen Reserven auf den ins Privatvermögen überführten Vermögenswerten aus.