würde. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer kann in diesem Zusammenhang auf die hierfür einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung abgestellt werden (vgl. für die Vermietung eigener Liegenschaften: Urteil des Bundesgerichts 2A.52/2003 vom 23.1.2004 publiziert in StE 2004 DBG A 21.14 Nr. 15; vgl. die Kriterien bei selbständiger Erwerbstätigkeit auf Grund von Liegenschaftenhandel: BGE 125 II 113 Erw. 3c S. 118).