Im vorliegenden Fall gab es auf der Ebene der Einzelfirma vor der Umwandlung der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft (neben dem Sport-Fach- geschäft mit Werkstatt sowie der Stickerei) keine zusätzliche Erwerbstätigkeit im Immobiliensektor. Und auch nach der Übertragung des Betriebs (oder der Teilbetriebe) auf die Aktiengesellschaft behaupten die Beschwerdeführer zu Recht nicht, dass sie aufgrund ihrer weiteren Aktivitäten mit den nichtübertragenen Liegenschaften als selbständige Liegenschaftshändler qualifizieren würden, oder dass die blosse Vermietung der eigenen Liegenschaften über die private Vermögensverwaltung hinausgehen und betrieblichen Charakter aufweisen