O., N 57 zu Art. 19 DBG). Das Betriebserfordernis wird nicht tangiert durch Vermögensgegenstände, welche weiterhin beim übertragenden Personenunternehmen verbleiben, sofern der zu übertragende Vermögenskomplex einen Betrieb darstellt (von Ah, a.a.O., N 54 zu § 28 StG/AG). 1.4.3 Gemäss der im Vorangehenden zitierten Doktrin und Rechtsprechung können sich bei der Umwandlung der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft jedoch Steuerfolgen für die nichtübertragenen Liegenschaften aus dem steuersystematischen Gewinnausweistatbestand der Privatentnahme ergeben.