Obwohl die bisher betrieblich genutzten Grundstücke (GB-Nr. H.____ und GB-Nr. I.____) bei der Umwandlung der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft nicht übertragen wurden, konnte der Betrieb richtigerweise dennoch steuerneutral umgewandelt werden. Änderungen in der betrieblichen Struktur, wie Entnahme oder Zukäufe im Bereich des betriebsnotwendigen Anlagevermögens vermögen die Steuerneutralität der Umstrukturierung nicht zu beeinträchtigen (Reich, a.a.O., N 57 zu Art.