1.4.2 Die bisher (unumstritten) zum Geschäftsvermögen (Anlagevermögen) der Einzelfirma gehörenden Liegenschaften wurden nicht auf die Aktiengesellschaft übertragen. Die Stockwerkeinheiten GB-Nr. H.____ und GB-Nr. I.____ dienten der Einzelfirma (für das Sport-Fachgeschäft mit Werkstatt sowie für die Stickerei) als Betriebsliegenschaften. Die Stockwerkeinheit GB-Nr. E._____ war an Dritte vermietet (zur Nutzung als Bar/Restaurant) und bildete damit Kapitalanlage, allenfalls Betriebsreserve. Obwohl die bisher betrieblich genutzten Grundstücke (GB-Nr. H.____ und GB-Nr.