Vorliegend erfolgte die Umwandlung der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft zivilrechtlich nicht durch Sacheinlage in eine neugegründete Kapitalgesellschaft, sondern durch den Verkauf des mobilen Geschäftsvermögens (Warenlager, Maschinen/Apparate, Betriebseinrichtungen, Werkzeuge, Strickereimaschine sowie Büromobiliar) an eine bereits bestehende (kurze Zeit zuvor gegründete) Aktiengesellschaft. In der Praxis und Lehre ist jedoch anerkannt, dass der Verkauf eines Betriebs (oder Teilbetriebs) zum Einkommenssteuerwert steuerrechtlich ebenso eine Umstrukturierung darstellen