1.4.1 Vorliegend erfolgte die Umwandlung der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft zivilrechtlich nicht durch Sacheinlage in eine neugegründete Kapitalgesellschaft, sondern durch den Verkauf des mobilen Geschäftsvermögens (Warenlager, Maschinen/Apparate, Betriebseinrichtungen, Werkzeuge, Strickereimaschine sowie Büromobiliar) an eine bereits bestehende (kurze Zeit zuvor gegründete) Aktiengesellschaft.