Wird bei einer Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Aktiengesellschaft eine Liegenschaft nicht in die Aktiengesellschaft überführt, kann die Liegenschaft in allen Fällen nur dann weiterhin Geschäftsvermögen bilden, sofern der bisherige Einzelunternehmer eine selbständige Tätigkeit (haupt- oder nebenberuflich) weiterführt (von Ah, in Klöti-Weber/Siegrist/Weber [Hrsg.]: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015, N 89b zu § 27 StG/AG).