1.3.4 Um eine Privatentnahme handelt es sich dementsprechend nach der in Doktrin und Praxis vertretenen Auffassung auch, wenn die steuerpflichtige Person ihre Einzelfirma in eine AG umgründet und einzelne Gegenstände des Geschäftsvermögens, z.B. Liegenschaften oder Beteiligungen, in das Privatvermögen überführt. Anders soll es sich bloss verhalten, wenn bspw. für nicht eingebrachte Liegenschaften weiterhin eine selbständige Erwerbstätigkeit als Liegenschaftshändler besteht (vgl. dazu Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, N 106 zu Art. 18 DBG mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. dazu insbesondere: Bundesgericht vom 27.4.1990