1.2.5 Die Beschwerdeführer kommen deshalb zum Schluss, nachdem die Liegenschaften im Rahmen der verzögerten Umwandlung nach wie vor in der Bilanz der Einzelfirma aufgeführt worden seien und über die stillen Reserven nicht abgerechnet worden sei, sei davon auszugehen, dass die Liegenschaften im Geschäftsvermögen der Einzelfirma verblieben seien.