1.2.4 Dafür, dass weiterhin eine selbständige Erwerbstätigkeit vorgelegen habe, spreche ferner, dass die Einzelfirma im Handelsregister eingetragen geblieben sei und eine ordnungsgemässe Buchhaltung geführt habe. Auch nach der Übernahme des Geschäfts durch die Aktiengesellschaft hätten die Liegenschaften weiterhin ebenfalls noch der Einzelfirma gedient, welche im Jahr 2011 noch Geschäftstätigkeit entfaltet und Liquidationshandlungen vorgenommen habe.