Wie aus den Kontoblättern ersichtlich sei, habe die Einzelfirma auch nach der Übertragung der Vermögenswerte die Abrechnung über die Debitoren und Kreditoren weitergeführt. Die Beschwerdeführer sind deshalb der Ansicht, dass die Liquidation (und dementsprechend auch die selbständige Erwerbstätigkeit) erst mit der letzten Inkassohandlung als abgeschlossen betrachtet werden könne.